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Krankenversicherung

Im Gegensatz zu allen anderen Versicherungssparten wird der Krankenversicherungsvertrag meist lebenslänglich abgeschlossen. Zwar kann der Vertrag jährlich gekündigt werden, weil aber ein Neueinstieg bei einem anderen Versicherer in den meisten Fällen unrentabel weil teurer ist, steht Ihnen das Angebot des Marktes nur einmal, nämlich beim erstmaligen Abschluss des Krankenversicherungsvertrages, zur Verfügung.
Welchen Umfang an Leistungen Sie im Krankheitsfall in Anspruch nehmen wollen, entscheiden Sie selbst. Der von Ihnen gewählte Tarif, der örtliche Geltungsbereich, Ihr Sozialversicherungsträger, Ihr Eintrittsalter, Ihr Geschlecht und Ihr Gesundheitszustand bestimmen die Höhe der zu zahlenden Prämie. Wie bei den übrigen Personenversicherungen (Unfall- und Lebensversicherung) gibt es auch bei der privaten Krankenversicherung die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgabe.

Die Leistungen der Krankenversicherung

Der Tarif legt die Art der Leistungen fest, die er beinhaltet. Die einzelnen Tarife der Krankenversicherungen enthalten folgende Leistungsbausteine:

Die Spitalskostenversicherung:

Im Rahmen dieser Versicherung sind die Aufenthalts- und Behandlungskosten sowohl für operative als auch nicht operative Spitalsaufenthalte einschließlich aller Nebenkosten und der Transportkosten zum und vom Krankenhaus gedeckt. Entbindungen werden wie operative Fälle behandelt und sind daher mitversichert. Für Entbindungen zu Hause wird je nach Tarif ein unterschiedlich hoher Pauschalbetrag bezahlt. Das gleiche gilt für das sogenannte Ersatztagegeld, das dann zur Auszahlung gelangt, wenn kein freies Bett auf der Sonderklasse zur Verfügung stand. Kosten von Kuren und Heilstättenaufenthalten können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem relativ geringen Betrag mitversichert werden.

Die Ambulanzkostenversicherung:

Im Rahmen dieser Versicherung werden Honorare für praktische und Fachärzte, die Kosten für den Besuch von Ambulanzen, ärztliche Sonderleistungen, Weggebühren bei Hausbesuchen, Heilbehelfe, Medikamente und homöopathische Mittel bezahlt. Für Hausbesuche leistet die Krankenversicherung meist nur dann, wenn der Gesundheitszustand des Patienten das Aufsuchen einer Ordination nicht gestattet.

Die Zahnversicherung:

Im Rahmen dieser Versicherung sind die Kosten für konservierende Zahnbehandlungen und Zahnersatz bis zu einem festgelegten Gesamtlimit pro Jahr gedeckt. Wenn Sie auch nur einen Euro mehr ausgeben, müssen Sie diesen selbst bezahlen. Diese Sparte wird derzeit nur noch in Verbindung mit einer Spitals- und Ambulanzkosten-Versicherungskombination angeboten.

Die Krankenhaus-Taggeld-Versicherung:

Im Rahmen dieser Versicherung erhalten Sie für jeden Tag eines Krankenhausaufenthalt den vertraglichen vereinbarten Betrag.

Die Krankengeld-Versicherung:

Im Rahmen dieser Versicherung erhalten Sie für einen nachgewiesenen Krankenstand den vertraglichen vereinbarten Betrag. Diese Versicherungssparte ist in erster Linie für Selbständige und Freiberufler interessant, die pro Krankenstandstag einen Verdienstentgang zu verzeichnen haben.

Die Versicherungsleistungen werden bei einigen Krankenversicherungsarten nur bis zu bestimmten Höchstsummen pro Leistungsart, die aus dem Tarifblatt ersichtlich sind, erbracht. Häufig wird eine Beteiligung des Versicherungsnehmers an den entstehenden Kosten ("Selbstbehalt") vereinbart. Für stationäre Spitalsbehandlungen in der Sonderklasse sehen viele Tarife eine sogenannte Kostendeckungsgarantie vor, wonach bestimmte Kosten zur Gänze ersetzt werden.

Kostendeckungsgarantie

Die Versicherung übernimmt alle im Spital anfallenden Behandlungskosten (Ausnahme: Selbstbehalttarife ).

Wenn Ihnen der Versicherer eine sogenannte Kostendeckungsgarantie gewährt, muss er Ihnen auch bekannt geben bis zu welchem Zeitpunkt sie Gültigkeit hat. Tut er dies nicht, so bleibt die Kostendeckungsgarantie zumindest zwei Jahre lang aufrecht. Von der Aufhebung der Kostendeckungsgarantie müssen Sie schriftlich mindestens drei Monate vorher in Kenntnis gesetzt werden. Sie kann aber keinesfalls während eines Spitalaufenthaltes ausser Kraft gesetzt werden.

Vertragskrankenhäuser

Listet die Krankenhäuser auf für die die Versicherungsdeckung gewährt wird.

Im Rahmen eine Kostendeckungsgarantie als Vertragspartner fungierende Krankenanstalten werden als Vertragskrankenhäuser bezeichnet. Diese Krankenhäuser werden Ihnen in der Regel vom Versicherer anhand einer Liste zur Kenntnis gebracht. Wenn Sie sich in einem "Nicht-Vertragskrankenhaus" behandeln lassen wollen, empfiehlt es sich unbedingt, vor dem Aufenthalt eine schriftliche Deckungszusage Ihres Versicherers einzuholen.

Was wird nicht bezahlt ?

Hier erfahren Sie für welche Krankheiten keine Deckung besteht, bzw. welche Wartezeiten vor der Erstbehandlung einzuhalten sind.

Versicherungsschutz besteht nicht für Heilbehandlungen, die bereits vor dem Beginn der Versicherung begonnen haben. Auch nach Versicherungsbeginn sind je nach Versicherungsfall unterschiedliche Wartezeiten zu berücksichtigen, während der der Versicherer - trotz Prämienzahlung - leistungsfrei ist. Nur wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Krankheit erst nach Vertrags-Abschluss erkennbar wurde, ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Für die meisten Erkrankungen darf die Wartezeit drei Monate, bei Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate und bei Entbindungen neun Monate nicht überschreiten; in der Pflegeversicherung darf die Wartefrist nicht mehr als 3 Jahre ausmachen. Die Wartefrist kann - bei Unfällen und bestimmten akuten Infektionskrankheiten - aber auch ganz entfallen.

Keine Leistung erbringt der Versicherer, wenn Sie bei Vertragsabschluss eine Vorerkrankung oder Operation verschwiegen haben, die nunmehr Heilbehandlungen notwendig macht. Dieses Verschweigen wird vom Versicherer als Obliegenheitsverletzung gewertet. Das kann die Leistungsfreiheit des Versicherers trotz jahrelang bezahlter Prämien bedeuten. Bei korrekter Meldung der Vorerkrankungen wird oft vom Versicherer die Deckung für mit dieser Vorerkrankung zusammenhängende Heilbehandlungen ausgeschlossen, oder es werden längere Wartezeiten vorgesehen. Nach drei Jahren ab Vertragsabschluss ist der Versicherer jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Obliegenheit wurde arglistig verletzt.

Bestimmte medizinische Behandlungen werden in keinem Fall bezahlt.

Prophylaktische Maßnahmen, kosmetische Behandlungen, Entwöhnungskuren - auch dafür kommen die Privatversicherungen nicht auf. Ebenso wird für Aufenthalte in bestimmten Anstalten oder bestimmten Abteilungen, zum Beispiel für chronisch Kranke, in Pflege- oder Altersheimen, Kuranstalten, Erholungs-, Diät- und Genesungsheimen sowie Rehabilitationszentren, keine Spitalsleistung der Krankenversicherung erbracht. Für Aufenthalte in Lungen- und TBC - Heilstätten, Anstalten oder Abteilungen für Nerven- oder Geisteskranke wird nur dann bezahlt, wenn diese Leistungen im Tarif vorgesehen sind, der Aufenthalt im Anschluss an eine stationäre Behandlung erfolgt und der Versicherer die Leistung vor Beginn schriftlich zugesagt hat. Das bedeutet, dass Sie auch während des Spitalsaufenthaltes darauf besonders achten, dass Sie nicht, ohne es zu merken, auf eine Rehabilitationsabteilung des Spitals verlegt werden. Ein Kurkostenzuschuss kann jedoch zusätzlich versichert werden.

Kein Versicherungsschutz besteht für Krankheiten und Unfälle, die als Folge von Alkohol- oder Suchtgiftmissbrauch entstehen oder die vom Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurden (zum Beispiel auch als Folge eines Selbstmordversuches).

Wenn Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, kann das auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Hat Sie der Versicherer bereits unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen gemahnt und zahlen Sie die fälligen Prämien noch immer nicht, dann ist der Versicherer leistungsfrei. Auf diese Folge müssen Sie in der Mahnung hingewiesen werden.

Was tun mit den Rechnungen?

Hier erfahren Sie wie die Leistungsabrechnung erfolgt.

Prinzipiell erfolgt die Verrechnung des Krankenhauses mit dem Versicherungsnehmer, der seinerseits vom Versicherer eine Refundierung erhält. In diesem Fall bezahlen Sie die angefallenen Behandlungskosten selbst und reichen die Rechnung dann über uns oder direkt bei der Versicherung ein. Lassen Sie die quittierten Originalbelege Ihrer Versicherung so schnell als möglich zukommen. Spätestens aber drei Monate nach der Behandlung muss die Rechnung bei der Versicherung sein. Auf der Rechnung müssen aufscheinen: Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse der behandelten Personen, die Bezeichnung der Krankheit, die detaillierten Leistungen des Arztes bzw. Krankenhauses, Beginn und Ende der Behandlung, Versicherungsnummer.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass die Versicherung mit dem Krankenhaus direkt verrechnet. In diesen Fällen stellt Ihnen die Versicherung meist eine sogenannte "Scheckkarte" für den Spitalsaufenthalt oder eine Kostenübernahmeerklärung zur Verfügung.

Bei der Taggeld-Versicherung tritt an Stelle von Kostennachweisen eine Aufenthaltsbescheinigung des Spitals mit den persönlichen Daten des Versicherten und der Polizzennummer sowie die Diagnose des Arztes.

Wann bekommen Sie einen "Gesundenbonus"?

Gesund sein zahlt sich aus...

Manche Tarife sehen eine Beitragsrückvergütung in Form einer garantierten Monatsprämienanzahl beziehungsweise einer imaginären Gewinnbeteiligung vor. Das bedeutet: wenn Sie während eines bestimmten Zeitraumes (das kann entweder die Versicherungsperiode oder ein Kalenderjahr sein) keine Versicherungsleistung in Anspruch genommen haben, wird Ihnen ein Teil Ihrer Prämien zurückgezahlt. Die Beitragsrückvergütung wird im darauffolgenden Jahr automatisch gutgeschrieben.

Selbstbehalttarife

Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich seitens der Versicherer die Selbstbehalttarife. Dabei wird nur ein Teil der Rechnung durch die Versicherung beglichen, der Rest ist vom Versicherungsnehmer selbst zu bezahlen.

Selbstbehalttarife haben einerseits für Sie als Versicherungsnehmer den Vorteil, dass sie zwar gegenüber einem Volltarif um einiges (bis zu 60 Prozent) billiger sind, aber auch den großen Nachteil, dass dann, wenn Sie den Versicherungsschutz brauchen, dieser erst ab der Höhe des Selbstbehaltes (bis zu EUR 2.500,-) einsetzt. Besonders bitter kann es für Sie bei einem Spitalsaufenthalt um den Jahreswechsel werden: es kann sein, dass Sie gleich zwei Selbstbehalte für einen Krankenhausaufenthalt zu bezahlen haben, da Selbstbehalte oft pro Kalenderjahr gelten.

Wie kann die Prämie erhöht werden?

Prämienerhöhungen richten sich nach der [i]Inflation, Inflationsrisiko
Geldentwertung, trifft nur Geldwerte (Spareinlagen, Anleihen...).
Die Veränderung der Geldmenge zu zum Erwerb einer festgelegten Warenmenge notwendig ist. Als Inflation bezeichnet man den stetigen Anstieg des allgemeinen Preisniveaus, der längerfristig nur bei einem überproportionalen Wachstum der sich im Umlauf befindenden Geldmenge möglich ist. Die Inflation entwertet Geldwerte wie Banknoten, Sparbücher, klassische Lebensversicherungen, Anleihen... indem sie die Kaufkraft des aufgedruckten Geldbetrages laufend verringert.
Gegenteil: Deflation
Inflation
sowie den aktuellen Kostensteigerungen im Gesundheitsbereich.

Den steigenden Krankenhauskosten und Arzthonoraren wird bei den meisten Tarifen mit einem [i]Index
Errechneter gewichteter Durchschnitt der Kurse in einem bestimmten Aktienmarkt oder einem Segment eines Aktienmarktes (z.B. alle Pharmatitel in einem definierten Markt). Das bekannteste Marktbarometer am deutschen Aktienmarkt, der DAX-Index, spiegelt die Kursentwicklung der 30 umsatzstärksten deutschen Aktientitel wider.
Index
Rechnung getragen. Prämienerhöhungen sind nur mehr auf Grund gesetzlich verankerten Kriterien möglich. Neben dem [i]Index
Errechneter gewichteter Durchschnitt der Kurse in einem bestimmten Aktienmarkt oder einem Segment eines Aktienmarktes (z.B. alle Pharmatitel in einem definierten Markt). Das bekannteste Marktbarometer am deutschen Aktienmarkt, der DAX-Index, spiegelt die Kursentwicklung der 30 umsatzstärksten deutschen Aktientitel wider.
Index
könnte auch die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung, eine Änderung der Leistungen der Sozialversicherung, etc. zu einer zulässigen Prämienerhöhung führen. Dass aufgrund des erhöhten [i]Risiko
Verlustgefahr. Auch Ungewissheit über zukünftige Ereignisse als Gefahrenmoment.
Es wird zwischen mehreren Risikofaktoren unterschieden:

Risikos bei älteren Versicherungsnehmern die Prämie erhöht wird, ist nicht zulässig! Der Versicherer muss von Anfang an für genügend Prämienreserven sorgen, sodass, auch wenn der Versicherungsnehmer älter ist und mehr Leistungen beansprucht, die Prämie nicht übermäßig erhöht werden muss.

Bei einer Prämienanpassung muss Ihnen Ihr Versicherer die neuen Prämien und Leistungen bekannt geben. Wenn Sie, aus welchem Grund auch immer, die Leistungs- und Beitragsanpassung ablehnen, sollten Sie dies Ihrem Versicherer binnen vier Wochen, am besten per Einschreiben, mitteilen. Wenn Sie bei Ihrer Ablehnung bleiben, muss Ihre Versicherung Ihnen die Fortsetzung des Vertrages - zu den bisherigen Leistungen und Prämien - anbieten. Praktisch bedeutet dies allerdings, dass Sie auf gar keinen Fall mehr über eine Kostengarantie verfügen, und Sie höchstwahrscheinlich bei jedem Krankenhausaufenthalt die Differenz zu den höheren Kosten aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Kündigungsmöglichkeiten

Hier erfahren Sie was Sie bei einer Vertragskündigung zu beachten haben...

Im Unterschied zu den meisten anderen Sparten - sieht man von der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Lebensversicherung ab - ist die Krankenversicherung jährlich vom Versicherungsnehmer kündbar. Im Regelfall kann zum Ende jeder Versicherungsperiode mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden.

Das Versicherungsunternehmen kann bei der Krankenversicherung nur aus wichtigem Grund kündigen. Z.B. wenn Sie Ihre Vorerkrankungen verheimlicht haben, mit der Prämie trotz Mahnung im Verzug bleiben oder sich Leistungen, die Ihnen nicht zustehen, erschlichen haben. Die "Kündigung im Schadensfall", wie Sie bei der Sachversicherung zulässig ist, ist hier nicht möglich, da es sich um einen für den Versicherer unkündbaren Vertrag handelt.

Allgemeine Hinweise:

  • Krankenversicherungsverträge werden in der Regel auf Lebenszeit abgeschlossen.
  • Überlegen Sie, welche Leistungen Sie wirklich brauchen und was Sie sich (auch langfristig) leisten können.
  • Verschweigen Sie keine Vorerkrankungen bzw. wesentliche gesundheitliche Probleme bei Antragstellung.
  • Lassen Sie sich vor kostspieligen Behandlungen vom Versicherer unbedingt eine schriftliche Deckungszusage geben.

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