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Unfallversicherung

Was gilt als Unfall?

Hier erfahren Sie wie ein Unfall definiert ist und welche weitere Schadensereignisse mitversichert sind .

Nach den AVB gilt jedes Ereignis, das - unabhängig vom Willen des Versicherten - plötzlich, von aussen mechanisch (also z.B. durch Stoß oder Sturz) oder chemisch (das kann z.B. eine Verletzung durch eine Säure sein) auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht als Unfall.

Als Unfälle gelten auch: Ertrinken, Tod oder körperliche Schädigung durch Blitz, Feuer oder elektrischen Strom, Wundinfektionen infolge von Unfallverletzungen, Vergiftungen und Verätzungen durch plötzliches Einatmen von giftigen und ätzenden Stoffen. Auch Verrenkungen von Gliedern, Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln, infolge plötzlicher Abweichungen vom geplanten Bewegungsablauf gelten als Unfall.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die bisher in Österreich verwendeten AVB. Andere Leistungsinhalte könnten jedoch vereinbart werden.

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB)
Fassung 2004

Was ist nicht versichert?

Krankheiten gelten generell nicht als Unfälle; ausgenommen Kinderlähmung und Frühsommer-Meningoencephalitis (Gehirnhautentzündung als Folge eines Zeckenbisses).

Invalidität in Folge eines Unfalles welcher durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht wurde ist meist eingeschlossen (Versicherungsbedingungen!). Unfälle in Folge einer Bewusstseinsstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente sind nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen.

Keinen Versicherungsschutz genießen Sie bei:

  • Unfällen, die sich aus der Teilnahme an Auto- und Motorradrennen und dem dazugehörigen Training ergeben
  • Unfällen bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben und dazugehörigem offiziellem Training im Schifahren, Schispringen, Bob-, Schibob- und Skeletonfahren (sonstige Sportunfälle sind in den Versicherungsschutz miteinbezogen),
  • Jedenfalls bei Unfällen, die Sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges erleiden, sofern Sie nicht den entsprechenden Führerschein haben,
  • Unfällen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen stehen,
  • Unfällen mit Luftfahrtgeräten (z.B. Hängegleitern, Segelflugzeugen), ausgenommen als Fluggast in Motorflugzeugen und bei Fallschirmabsprüngen.

Wünschen Sie, dass Sonderrisken (z.B. Motorsportunfälle) gedeckt werden sollen, muss dies schriftlich auf der Polizze festgehalten werden. Selbstverständlich hat das seinen Preis.

Unversicherbar sind Personen, die dauernd vollständig arbeitsunfähig oder von schweren Nervenleiden befallen sind. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Versicherten infolge Krankheit oder Gebrechen nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und auch tatsächlich keine Erwerbstätigkeit vorliegt.

Sollte dennoch ein Vertrag mit einer unversicherbaren Person abgeschlossen werden, so kommt dieser nicht rechtswirksam zustande. Bereits bezahlte Prämien werden rückerstattet. Wird der Versicherte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages dauernd vollständig arbeitsunfähig, so erlischt der Versicherungsschutz. Weiterbezahlte Prämien sind vom Versicherer zurückzuerstatten.

Die Leistungen der privaten Unfallversicherung

Hier erfahren Sie aus welchen Versicherungsbausteinen sich die Unfallversicherung zusammensetzt und mit welchen Leistungen Sie bei bleibender Invalidität rechnen können. Weiters wird die sinnvolle Höhe der Versicherungssumme abgehandelt.

Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei Unfall tod zur Gänze bezahlt (bei Kindern unter 15 Jahren aber nur die Begräbniskosten!). Diese Summe wird auch dann bezahlt, wenn der Tod als Folge des Unfalls innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintritt. Stirbt der Versicherte erst nach diesem Jahr, so wird die Summe bezahlt, die aufgrund der durch die letzten ärztlichen Zeugnisse zu erwartenden Invalidität gebührt hätte.

Bei bleibender Invalidität erfolgen die Leistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gilt für die Unfallversicherung die Gliedertaxe.

Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit, lt. Gliedertaxe:

eines Armes ab Schultergelenk 70%
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenkes 65%
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes oder einer Hand 60%
eines Daumens 20%
eines Zeigefingers 10%
eines anderen Fingers 5%
eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels 70%
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes 50%
eine große Zehe 5%
eine andere Zehe 2%
der Sehkraft beider Augen 100%
der Sehkraft eines Auges 35%
des Gehörs beider Ohren 60%
des Gehörs eines Ohres 15%
des Geruchssinnes 10%
des Geschmackssinnes 5%

Im Einzelfall können Spezialvereinbarungen (z.B. verbesserte "Gliedertaxe") wichtig sein, wenn Sie zum Beispiel als Musiker beruflich völlig darauf angewiesen sind, dass alle Finger funktionsfähig bleiben.

Die Versicherung umfasst wahlweise zusätzlich auch Taggeld, Spitalgeld sowie Unfallkosten (das sind Heil-, Bergungs- und Rückholkosten).

Taggeld

Das Taggeld wird für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach einem Unfall, höchstens jedoch für 365 Tage bezahlt.

Spitalgeld

Spitalgeld wird für jeden Tag des Spitalsaufenthaltes auf Grund eines Unfalls bezahlt, allerdings nur für höchstens 365 Tage.

Unfallkosten

Unfallkosten (Heilkosten, Bergungskosten, Rückholkosten, kosmetische Operationen, Pflegekosten, ev. Begleitkosten für Kinder) werden bis zur Höhe des hiefür vereinbarten Versicherungssumme ersetzt, sofern sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall entstehen. Unter Unfallkosten fallen die Heilkosten, die aufgrund ärztlicher Verordnung zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet werden. Dazu zählen auch die Kosten des Krankentransports, des Aufenthalts und der Verpflegung in einer Heilanstalt, der erstmaligen Anschaffung von künstlichen Gliedern, eines Zahnersatzes oder sonstiger künstlicher Behelfe (nicht also die Wiederbeschaffung oder Reparatur).

Bergungskosten

Als Bergungskosten werden jene Kosten ersetzt, die entstehen, wenn jemand nach einem Bergunfall oder aus Wassernot geborgen und bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum nächstgelegenen Spital gebracht wird (sei es unverletzt oder verletzt).

Rückholkosten

Unter Rückholkosten ist der Ersatz der Kosten zu verstehen, die anfallen, wenn der Versicherte außerhalb seines Wohnortes einen Unfall erleidet und auf ärztliche Empfehlung zu dem seinem Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus gebracht wird. Sollte der Versicherte tödlich verunglückt sein, werden auch die Kosten für die Überführung des Toten zum letzten Wohnort bezahlt.

Der Versicherungsschutz ist nicht räumlich beschränkt, er deckt Unfälle, egal wo auf der Welt sie eintreten.

Sie sollten vor Abschluss eines Vertrages die Höhe der Prämie überlegen, die Sie sinnvollerweise bezahlen können und welche Funktion die Versicherung in Hinblick auf Ihre Lebensumstände haben soll. Ein Beamter mit dreißig Dienstjahren ist, selbst wenn er durch einen Unfall arbeitsunfähig wird, nun einmal besser abgesichert als ein auf [i]Provision
Der Kunde hat für die Ausführung seines Kauf- oder Verkaufsauftrages an der Börse neben der Maklergebühr auch eine Provision für die Leistung der Bank zu zahlen. Sie beträgt in der Regel bei Aktien 1 %, bei festverzinslichen Wertpapieren meist 0,5 % vom Kurswert, sofern die Mindestprovision überschritten ist. Von Direktbanken und Discountbrokern werden meist geringere Gebühren für die Transaktionen und Verwahrung erhoben, da sie in der Regel lediglich Transaktionsleistungen, aber keine Beratungsdienstleistungen erbringen.
Provisionen bei Investmentfonds: siehe Agio
Provision
arbeitender Vertreter, weil zwischen Aktivbezug und dem Bezug nach dem Unfall eine wesentlich geringere Differenz besteht. Die Versicherungssumme sollte grundsätzlich umso höher sein: wenn Sie jung sind, selbständig sind, leistungsorientierte Lohnbestandteile beziehen, oder ein hohes Nettoeinkommen haben.

Die ausbezahlte Versicherungssumme sollte (inkl. Staatlicher Rente, etc.) die monatlichen Lebenskosten decken.

Die Prämienhöhe (in Promille der Versicherungssumme) richtet sich natürlich nach der Höhe der Versicherungssumme bei Dauerinvalidität, nach dem Umfang der vorgesehenen Leistungen, oft nach dem Geschlecht, aber auch nach dem von Ihnen ausgeübten Beruf und eventuell den von Ihnen bekannt gegebenen besonderen Risiken (z.B. gefährliche Sportart).

Die gewählte Versicherungssumme sollte jedenfalls im Todesfall die Abwicklung des Begräbnisses, etc ermöglichen. Die Sicherung der Existenz im Ablebensfalle sollte über eine Ablebensversicherung erfolgen, da diese nicht bloß bei Unfalltod zahlt und höhere Ablebenssummen kostengünstig versicherbar sind.

Für den Fall bleibender Invalidität sollten durch die Versicherungssumme auch die Kosten eines notwendig werdenden Berufswechsels (z.B. Umschulung) gedeckt sein. Bei dauernder Invalidität erfolgt die Leistung als einmalige Zahlung bzw. als lebenslängliche Rente, sofern der Versicherte das 75. Lebensjahr vor dem Unfalltag vollendet hat.

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer binnen eines Monats kündigen.

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB)
Fassung 2004

Was tun bei einem Unfall?

Die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ist nicht nur - jedenfalls in den meisten Fällen - im eigenen Interesse erforderlich, sondern auch gemäß den Versicherungsbedingungen eine Verpflichtung des Versicherten.

Nach einem Unfall muss die Versicherung so rasch wie möglich schriftlich informiert werden. Die Fristen dafür sind - je nach den konkret anzuwendenden Bedingungen - unterschiedlich, meist aber ist der Unfall spätestens innerhalb einer Woche, der Todesfall spätestens innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Grundsätzlich aber hat die Meldung - den Bedingungen nach - "unverzüglich" zu erfolgen. Der Versicherung ist jedenfalls die Möglichkeit zu geben, sich über den Hergang des Unfalls zu informieren, und es sind ihr auf Verlangen alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Wurde auch die Zahlung eines Spitalgeldes oder der Heilkosten vereinbart, ist nach Entlassung aus dem Spital eine Bescheinigung des Krankenhauses an uns oder direkt an die Versicherung zu senden. Diese muss folgende Angaben enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdatum des Versicherten, Tag der Aufnahme und Tag der Entlassung aus dem Spital sowie die Diagnose.

Obliegenheiten nicht vergessen!

Der Versicherer zahlt nicht wenn...

Sie dem Versicherer nicht alle Ihnen bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr maßgeblich sind - z.B. besondere Gefahren, denen Sie ausgesetzt sind -, anzeigen. Wenn Sie den in Ihrem Antrag angegebenen Beruf wechseln oder arbeitslos werden, geben Sie dies umgehend dem Versicherer bekannt. Es könnte sich dadurch eine Neufestsetzung der Prämie ergeben. Im Falle einer Erhöhung haben Sie die Wahl, entweder die höhere Prämie zu bezahlen oder die Kürzung Ihrer Versicherungsleistung in Kauf zu nehmen. Eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes hat hingegen keinen Einfluss auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages, es sei denn, Sie werden dauernd arbeits- und damit versicherungsunfähig.

Hinweise:

  • Gemeinsam mit Ihnen klären wir, welche Bestandteile einer Unfallversicherung für Sie sinnvoll sind und welche Versicherungssummen und -prämien für Sie zweckmäßig sind.
  • Sonderrisken (Paragleiten, etc.) können individuell vereinbart werden.
  • Unverzügliche schriftliche Unfallmeldung an uns oder direkt an die Versicherung.
  • Klären Sie steuerliche Fragen im Hinblick auf Ihr persönliches Einkommen mit uns oder Ihrem Steuerberater.

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB)
Fassung 2004

Ihre Vorteile Anfragen Onlinevergleiche Fachwissen
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