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Sachversicherung

 

Eigenheimversicherung

Wogegen ist man versichert?

Brand , Blitzschlag (sofern der Blitz direkt ins Haus einschlägt und durch Sondervereinbarung auch gegen indirekten Blitzschlag), Explosion, Absturz von Flugzeugen, Folgeschäden durch Rauch, Russ, Löscharbeiten und Witterungsniederschlägen. Manche Versicherungsunternehmen bieten im Rahmen der Feuerversicherung auch Mitversicherung gegen Feuerschäden bei Einfriedungen, Kulturen, Spielplatzeinrichtungen, Laternen, Solaranlagen und Sonnenkollektoren an.

Sturm (Wind mit einer Spitzengeschwindigkeit von mehr als 60 km/h) und Folgeschäden durch umstürzende Bäume, Maste, etc., Hagel, Schneedruck, Steinschlag, Erdrutsch. Manche Versicherungsunternehmen bieten im Rahmen der Sturmschadenversicherung auch eine Mitversicherung gegen Sturmschäden an baulichen Einfriedungen, Spielplatzeinrichtungen, Laternen, Solaranlagen, Sonnenkollektoren, sowie Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung und Lawinen an.

Ebenso sind Schäden durch Wasser, Rohrbruch und Frostschäden an Rohrleitungen sowie gegebenenfalls (bei Einschluss) Frostschäden an angeschlossenen Einrichtungen, sowie Auftaukosten versichert. Gegen Sondervereinbarung können Sie sich gegen Korrosionsschäden sowie Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen sowie Kosten für die Behebung von Dichtungsmängeln und Verstopfung versichern lassen, sowie für Schäden an Zuleitungsrohren des Gebäudes beziehungsweise Grundstückes, Fußbodenheizung, Solaranlagen und Schwimmbecken.

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV)
Fassung 2004

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB,EHVB)
Fassung 1993

Was ist versichert?

Versichert sind alle Gebäude und Nebengebäude (Garagen, Schuppen, Abstellräume) auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück, soweit sie laut Antrag in der Versicherung eingeschlossen sind.

Dabei ist unter "Gebäude" der gesamte Baukörper einschließlich der Grund- und Kellermauern zu verstehen, sowie die mit dem Gebäude fest verbundenen Einbauten und Adaptierungen (dazu zählen z.B. Anstrich, Tapeten, geklebte Boden- und Wandbeläge, Heizungsanlagen, sanitäre Einrichtungen, Wasser-, Elektro- und Gasinstallationen und auch Blitzschutz- und Antennenanlagen). Durch Sondervereinbarung können Sie auch Schäden an Zäunen und Einfriedungen, Glasdächern und Verglasungen mitversichern lassen. Solaranlagen und Schwimmbecken sind, sofern Sie im Antrag angezeigt wurden, ohne Sondervereinbarung mitversichert.

Was der Versicherer noch bezahlt:

  • Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlöschkosten bis zu 10% der Gebäudeversicherungssumme.
  • Den Mietengang (für höchstens sechs Monate).
  • Den ortsüblichen Mietwert, wenn Räume, die Sie selbst benützt haben, nach einem Schaden unbenutzbar geworden sind.

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV)
Fassung 2004

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB,EHVB)
Fassung 1993

Wofür die Versicherung nicht aufkommt

  • Sengschäden (darunter sind Schäden zu verstehen, die durch Hitzeentwicklung entstehen, ohne dass es zu einem Brand gekommen ist).
  • Schäden, die durch eine Sturmflut, durch Überschwemmungen, Muren oder Lawinen (Lawinendruck) entstehen, auch wenn Sie die Folgen eines Sturms sind.
  • Schäden an Gebäuden im Rohbau vor deren Fertigstellung, ausser wenn eine Rohbauversicherung abgeschlossen wurde. Für die Feuerversicherung kann aber eine prämienfreie Rohbaudeckung bis zur Dauer von 12 Monaten eingeräumt werden. Bei der Sturmversicherung besteht Deckung gegen eine anteilige Prämie, dabei müssen das Dach geschlossen, die Decke eingezogen und das Giebelmauerwerk aufgezogen sein, sowie alle Dachbodenöffnungen (Stiegenaufgänge, Fenster, etc.) verschlossen sein. Eine Bauherrnhaftplichtversicherung ist einschließbar.
  • Schäden, die durch Witterungsniederschläge, Grund- und Hochwasser, stehende und fließende Gewässer entstehen oder durch Plansch- oder Reinigungswasser oder Hausschwamm.

Die Höhe der Versicherungssumme

Hier erfahren Sie warum die korrekte Wahl der Versicherungssumme sehr wichtig ist.

Um von Beginn an korrekt versichert zu sein, ist es sinnvoll, vor Vertragsbeginn im Antrag eine Auflistung der zu versichernden Gegenstände vorzunehmen bzw. den Wert des Hauses festzustellen (samt Bewertung). Sollten im Laufe der Jahre durch Zu-, Um- oder Anbauten wesentliche Veränderungen am Gebäude vorgenommen worden sein, ist eine neuerliche Bewertung zu empfehlen. Im besonderen sollten Sie auch hier Überlegungen anstellen, welche Schäden Sie im Falle des Falles selber bezahlen können bzw. wollen ("Selbstbehalt").

Im allgemeinen ist das Gebäude zum Neuwert versichert. Im Schadensfall werden deshalb auch die ortsüblichen Kosten für einen Neubau sowie bei Teilschäden die vollen Reparaturkosten ersetzt. Voraussetzung für die Neuwertentschädigung ist der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren. Sollte es ein behördliches Wiederaufbauverbot geben, so kann an einer anderen Stelle desselben Gemeindegebietes aufgebaut werden. Wenn sich der Versicherte nicht entschließen kann, innerhalb von drei Jahren wieder aufzubauen, obwohl kein behördliches Bauverbot vorliegt, so gibt es eine Entschädigung nur nach dem Zeitwert, höchstens nach dem Verkehrswert.

Ist der Zeitwert niedriger als 40% der Wiederherstellungskosten, so wird - auch wenn Sie das zerstörte Gebäude wieder aufbauen - nicht der Neuwert ersetzt, sondern bloß der Zeitwert. Einen Monat nach Anzeige des Schadens haben Sie Anspruch auf eine angemessene Teilzahlung.

Damit die Neuwertversicherung ihren Zweck erreicht, muss auch die korrekte Versicherungssumme vereinbart sein. Wenn Unterversicherung vorliegt, kann der Schaden nur anteilig ersetzt werden.

Nach einigen Jahren kann aber bei entsprechender Alterung und Abnützung des versicherten Objekts eine derartige Wertminderung eintreten, dass - obwohl zum Neuwert versichert - nur mehr ein entsprechender Zeitwert bezahlt wird. Meist fällt dem Versicherungsnehmer erst bei einem Schadensfall auf, dass er zwar jahrelang eine Prämie für eine Neuwert entrichtet hat, jedoch jetzt nur mehr einen geringen Zeitwert ersetzt bekommt. Von Zeit zu Zeit ist daher die Versicherungssumme zu überprüfen.

Wie ist das mit der Wertanpassung?

In der Regel wird, wenn Sie nicht etwas anderes vereinbaren, Ihre Eigenheimversicherung eine Wertanpassungsklausel beinhalten. Zur Vermeidung einer Unterversicherung durch [i]Inflation, Inflationsrisiko
Geldentwertung, trifft nur Geldwerte (Spareinlagen, Anleihen...).
Die Veränderung der Geldmenge zu zum Erwerb einer festgelegten Warenmenge notwendig ist. Als Inflation bezeichnet man den stetigen Anstieg des allgemeinen Preisniveaus, der längerfristig nur bei einem überproportionalen Wachstum der sich im Umlauf befindenden Geldmenge möglich ist. Die Inflation entwertet Geldwerte wie Banknoten, Sparbücher, klassische Lebensversicherungen, Anleihen... indem sie die Kaufkraft des aufgedruckten Geldbetrages laufend verringert.
Gegenteil: Deflation
Inflation
werden die Versicherungssummen und Prämien jährlich laut Baukostenindex angepasst.

Was Sie während der Laufzeit des Vertrages beachten sollten

Von allen Neu-, Um-, Zu- und Anbauten sollten Sie uns/ die Versicherung verständigen. Davon betroffen ist auch der Einbau einer Zentralheizung, der Ausbau einer Mansarde, etc.

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, geht der Versicherungsvertrag auf den Käufer über. Vom erfolgten Verkauf ist der Versicherer zu verständigen. Der Käufer hat aber die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erwerb des Gebäudes (also zumeist einen Monat nach Eintragung ins Grundbuch) bzw. ab Kenntnis des bestehenden Versicherungsvertrages diesen zu kündigen.

Was tun im Schadensfall?

Wenn Sie einen Schaden erlitten haben, benachrichtigen Sie uns bitte sofort . Bei Leitungswasserschäden schließen Sie den Haupthahn. Eingefrorene Rohre sollten Sie nur vom Fachmann auftauen lassen. Bei starkem Schneefall befreien Sie das Dach Ihres Hauses vom Schneedruck, denn Sie haben eine Schadenminderungspflicht.

Hinweise:

  • Legen Sie mitzuversichernde Sonderrisken bzw. Zusatzdeckungen schriftlich fest.
  • Während der Laufzeit sollte bei wesentlichen Veränderungen der Bausubstanz der ursprünglich gültige Vertrag überprüft werden.
  • Beachten Sie die Regeln bei Besitzwechsel des versicherten Objektes.
  • Unverzügliche schriftliche Schadensmitteilung an uns oder direkt an die Versicherung.
  • Im Schadensfall haben Sie eine Schadenminderungspflicht. Sie müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Schaden so gering als möglich zu halten. Das heißt nicht nur, dass Sie - etwa bei einem Brand - sofort die Feuerwehr holen, sondern auch, dass Sie z.B. für die Aufräumungsarbeiten nicht das teuerste Unternehmen beauftragen dürfen.

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2001)

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV)
Fassung 2004

icon: PDFAllgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB,EHVB)
Fassung 1993

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