KFZ Haftpflichtversicherung
- Wann beginnt (und endet) der Versicherungsschutz?
- Geltungsbereich
- Wovon hängt die Höhe der Prämie ab?
- Das Bonus-Malus-System
- Bonus-Malus und Fahrzeugwechsel
- Damit Ihr Versicherungsschutz nicht in Gefahr ist!
- Was tun im Schadensfall?
- Wann endet Ihr Versicherungsvertrag?
Wann beginnt (und endet) der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Ausstellung der für die Zulassung erforderlichen Versicherungsbestätigung ("VB").
Wenn Sie die Polizze erhalten, so müssen Sie die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen einzahlen.
Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, laufen Sie Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren. Zwar müssen Sie vom Versicherer noch einmal schriftlich gemahnt werden, wobei Ihnen gewissermaßen eine "Nachfrist" von mindestens vierzehn Tagen zu setzen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Versicherer, wenn Sie nicht bezahlt haben, Ihnen gegenüber aber leistungsfrei. Verursachen Sie dann einen Unfall, ersetzt der Versicherer zunächst dem Unfallgegner den Schaden, wird diesen aber von Ihnen zurückverlangen.
Der Versicherer ist darüber hinaus verpflichtet, den Eintritt der Leistungsfreiheit der Zulassungsbehörde zu melden. Nach Ablauf eines Monats ist der Versicherer von jeglicher Leistungsverpflichtung frei. Die Zulassungsbehörde wird Ihnen unverzüglich die Kennzeichentafeln entziehen.
Geltungsbereich
Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ist Europa im geografischen Sinn, bei Reisen in unsere östlichen Nachbarn ist derzeit zusätzlich noch die sogenannte "Grüne Versicherungskarte" erforderlich. Auch in Italien empfiehlt es sich, die Grüne Karte dabei zu haben. Bei Reisen in außereuropäische Länder (dazu zählt auch der größte Teil der Türkei) müssen Sie bei Ihrem Versicherer eine Erweiterung des Geltungsbereiches beantragen. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei einer Beratungsstelle oder den Autofahrerclubs.
Wovon hängt die Höhe der Prämie ab?
Die Prämie richtet sich beim Bonus/Malus-System bei Pkw und Kombi nach der Motorleistung (PS/kW), der Anzahl der Sitzplätze und außerdem nach der Tarifvariante (mit oder ohne Leihwagen), dem Schadenverlauf ("Bonus - Malus"), dem Alter des Versicherungsnehmers sowie gegebenenfalls anderer Kriterien (Jährliche Km-Fahrleistung, Arbeitgeber, Fahrzeugtype...)
Bei einspurigen Kraftfahrzeugen richtet sich die Prämie nach dem Hubraum bzw. nach der Zahl der Sitze.
Die Versicherung darf Prämienerhöhungen bei bestehenden Verträgen nur dann durchführen, wenn sie durch den Schadensverlauf (aller Versicherten) bedingt sind. Prämienerhöhungen dürfen nicht rückwirkend und nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden. Im Fall der Prämienerhöhung steht Ihnen ein einmonatiges Kündigungsrecht zu.
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt seit Oktober 2004 3 Millionen Euro und wird häufig, auf Anraten der Versicherer, gegen einen Prämienzuschlag erhöht.
Das Bonus-Malus-System
Wir erläutern das Bonus-Malus-System als herkömmliches und von den meisten Versicherern verwendetes Prämienbemessungssystem. Eine abweichende Gestaltung (z.B. der Prämienstufenanzahl) durch einzelne Versicherer jederzeit möglich.
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Schaden verursachen, beeinflusst das die Höhe der Prämie, die Sie zahlen müssen: je länger Sie unfallfrei fahren, desto weiter werden Sie im System vorgereiht und bezahlen eine entsprechend günstigere Prämie. Das übliche Bonus-Malus-System hat 18 Stufen, dabei entspricht jede Stufe einem bestimmten Prozentsatz der im Tarif angeführten Prämie.
Prämienstufen Prämie in % der Tarifprämie
| 0/1 | 50% |
| 2/3 | 60% |
| 4/5 | 70% |
| 6/7 | 80% |
| 8/9 | 100% |
| 10/11 | 120% |
| 12/13 | 140% |
| 14/15 | 170% |
| 16/17 | 200% |
Grundsätzlich beginnt der Fahrzeughalter in Stufe 9, also 100% der Tarifprämie. Wenn Sie innerhalb des Beobachtungszeitraumes, der vom 1. Oktober bis zum 30. September des nächsten Jahres läuft, einen Schaden verursachen, steigen Sie um drei Stufen, fahren Sie ohne Schaden, rücken Sie um eine Stufe auf.
Sie können Ihre aktuelle Bonusstufe behalten, wenn Sie einen von Ihnen verursachten Schaden selbst bezahlen. Der Versicherer erledigt die Schadenabwicklung für Sie und meldet Ihnen die Schadenshöhe. Sie können dann innerhalb von sechs Wochen den entstandenen Schaden selbst bezahlen, was sich immer dann auszahlt, wenn er nicht mehr als etwa 150% der aktuellen Jahresprämie beträgt. Andernfalls überlassen Sie die Begleichung des Schadens dem Versicherer und nehmen dafür eine Rückstufung in Kauf.
Bonus-Malus und Fahrzeugwechsel
So behalten Sie Ihre Bonus-Malus-Stufe
Bei einem Fahrzeugwechsel geht die Bonus-Malus-Stufe auf das neue Fahrzeug über, wenn Sie es innerhalb eines Jahres nach dem Verkauf und der Abmeldung des bisherigen Fahrzeuges erwerben (und auch anmelden). Bei Verkauf des Fahrzeuges an nahe Verwandte (Ehegatten, Eltern, Kinder sowie Geschwister, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben) geht die jeweilige Bonus-Malus-Stufe auf den Erwerber über. Dasselbe gilt, wenn Sie das bisher von Ihnen geleaste Fahrzeug oder den Dienstwagen verkaufen (Schriftlicher Nachweis beim Versicherer verlangen).
Damit Ihr Versicherungsschutz nicht in Gefahr ist!
Fahren Sie nicht, wenn Sie keinen Führerschein haben. Auch wenn Sie jemanden Ihren Wagen ohne Führerschein lenken lassen, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie Ihr Auto herborgen, haben Sie sich stets persönlich davon zu überzeugen, dass der Lenker im Besitz eines Führerscheines ist.
Wichtig: Leisten Sie vor allem verletzten Personen sofort Hilfe oder holen Sie fremde Hilfe! Das ist nicht nur eine Frage des menschlichen Anstands, sondern kann - wenn Sie es nicht tun - Ihren Versicherungsschutz gefährden.
Ihr Fahrzeug muss betriebssicher sein: keine abgefahrenen Reifen, keine defekten Bremsen!
Wenn Sie alkoholisiert einen Unfall verursachen, entschädigt Ihr Versicherer zwar den Unfallgegner, wird aber diese Entschädigung ganz oder teilweise von Ihnen zurückverlangen.
Was tun im Schadensfall?
Bei Personenschäden müssen Sie sofort die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle benachrichtigen. Bei Sachschäden nur dann, wenn Sie dem Unfallgegner Ihre Identität nicht mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können; dasselbe gilt natürlich auch umgekehrt. Eine Visitenkarte genügt nicht! Zu diesem Identitätsnachweis - bzw. zur Meldung - sind Sie gesetzlich verpflichtet; Auch im Falle eines Parkschadens genügt es nicht, Ihre Visitenkarte hinter den Scheibenwischer des beschädigten Wagens zu stecken. Auch hier - weil Sie sich dem nicht anwesenden Unfallgegner ja nicht ausweisen können - ist die unverzügliche Selbstanzeige erforderlich. Sollte es einen unmittelbaren Unfallgegner nicht geben (wenn Sie zum Beispiel die Leitschiene beschädigt haben), müssen Sie bei der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle eine Selbstanzeige machen.
Nach einem Unfall nehmen Sie die Personaldaten von Zeugen auf und füllen den Internationalen Unfallbericht aus. Unterschreiben Sie keinesfalls eine Schuldanerkenntnis. Wir ersuchen Sie nach dem Unfall auch unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit uns Kontakt aufzunehmen.
Wenn Sie ohne Sicherheitsgurt oder Sturzhelm fahren, bekommen Sie um 25% weniger Schmerzensgeld!
Sie sollten, schon in Ihrem eigenen Interesse, alles dazu beitragen, den Sachverhalt festzustellen. Dazu gibt es ein standardisiertes Formular, den "Europäischen Unfallbericht", den Sie der Einfachheit halber am besten immer im Auto dabei haben sollten. Auch ein Fotoapparat, den Sie griffbereit stets im Auto haben , kann sehr wertvoll sein. Fertigen Sie auch eine Skizze der Unfallstelle an und notieren Sie sich Name und Anschrift allfälliger Zeugen.
Den ausgefüllten Unfallbericht schicken Sie binnen einer Woche an uns oder direkt an die Versicherung. Haben Sie keinen Unfallbericht, genügt auch eine möglichst umfassende Unfallmeldung an den Versicherer.
Auch wenn Sie nicht am Unfall schuld sind, ist es vernünftig, den Versicherer zu benachrichtigen. Machen Sie aber unbedingt deutlich, dass es sich um eine "Vorsichtsmeldung" handelt und dass keine Begleichung des Schadens ohne Rücksprache erfolgen soll.
Wichtig: die Schadensmeldung als solche bewirkt bereits eine Rückreihung im Bonus-Malus-System! Wenn nach spätestens drei Jahren keine Leistungen aus diesem Unfall gefordert werden, erfolgt eine Rückabwicklung.
Sie sollten auch Ihren Versicherer sofort verständigen, wenn Sie im Zusammenhang mit einem Schadensfall von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Maßnahmen, sei es in Form von Klagen, Strafverfügungen, Zahlungsbefehlen etc., betroffen werden.
Wenn Sie dem Unfallgegner - bei einem Bagatellschaden den Schaden gleich an Ort und Stelle ablösen wollen, lassen Sie sich unbedingt eine Bestätigung über den bezahlten Betrag und dass damit alle Forderungen abgegolten sind - geben.
Sollte umgekehrt Ihnen eine derartige "Barablöse" angeboten werden, überlegen Sie in Ruhe, ob nicht Spätfolgen auftreten können, an die Sie im ersten Augenblick nicht gedacht haben.
Wann endet Ihr Versicherungsvertrag?
Bei Abmeldung oder Verschrottung des Fahrzeuges muss
eine entsprechende Erklärung ("Abmeldebestätigung") an den
Versicherer abgeschickt werden. In diesem Fall endet -
aufgrund des
Risiko
Verlustgefahr. Auch Ungewissheit über zukünftige
Ereignisse als Gefahrenmoment.
Es wird zwischen mehreren Risikofaktoren unterschieden:
Risikowegfalles - der
Versicherungsvertrag.
Nach jedem Schadensfall kann die Haftpflichtversicherung von beiden Seiten - gekündigt werden.
Endet der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag während einer laufenden Versicherungsperiode, so erfolgt eine aliquote Prämienrückerstattung, die sogenannte pro-rata-temporis - Abrechnung.
Wenn Sie zu einem günstigeren ( Vergleiche ) Versicherer wechseln wollen, so muss Ihre Kündigung spätestens einen Monat vor Versicherungsablauf beim Versicherer einlangen (Eingeschrieben!).
Sollte eine Prämienerhöhung (ohne Schadensfall) erfolgen, so kommt dem Versicherungsnehmer ebenfalls ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und beginnt erst dann zu laufen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat.
Es empfiehlt sich allerdings bei einer Kündigung, vorher die schriftliche Zusage eines neuen Versicherers einzuholen um sicher zu gehen, dass Sie dort auch aufgenommen werden. Sie könnten sonst vielleicht "zwischen zwei Sesseln" sitzen. Schließlich sind die Kfz-Haftpflichtversicherer nicht verpflichtet, mit Ihnen einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Sollten Sie allerdings zu jenen gehören, die bereits von drei Versicherungen abgelehnt worden sind, so können Sie eine "Zuweisung" vom Versicherungsverband erreichen. Nachteil: Sie müssen damit rechnen, dass Sie einen 50%igen Zuschlag zahlen oder einen Selbstbehalt in der Höhe einer Jahresprämie für den Fall eines Unfalls tragen müssen.
Die Laufzeit des Vertrages beträgt jeweils nur ein Jahr (gilt auch für Kfz-Haftpflichtverträge, die ursprünglich für zehn Jahre abgeschlossen wurden).
Allgemeine Bedingungen
für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB)
Fassung 2002
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